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Sauer, SGB II § 44 Veränderung von Ansprüchen / 2.1 Ansprüche

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 4

Die Träger von Leistungen nach dem SGB II dürfen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Leistungsträger sind insoweit ermächtigt, die Behandlung einer Forderung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine eigentlich mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zu vereinbarende Entscheidung zu treffen. Unter Ansprüchen i. S. d. Vorschrift sind sowohl Schadenersatzansprüche als auch Rückzahlungsansprüche wegen zu Unrecht erhaltener Leistungen zu verstehen. Leistungen sind dabei mangels einer ausdrücklichen Begrenzung im Gesetzestext alle von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährten finanziellen Hilfen (Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 44 Rz. 3). Dies gilt nicht nur für das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld II und die Mehrbedarfszuschläge, sondern auch für die Unterkunfts- und Heizungskosten. Die Art der Ansprüche ist insoweit nicht eingeschränkt, auch zivilrechtliche Ansprüche unterfallen § 44 (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 44 Rz. 4; Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 44 Rz. 3). Erfasst werden nicht nur Ansprüche gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern auch gegenüber Dritten, z. B. den Erben nach § 35 oder gegenüber Beschenkten bzw. Unterhaltspflichtigen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 44 Rz. 4; Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 44 Rz. 3). Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung (Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 44 Rz. 4). Dies gilt auch nach Einfügung des § 42a zum 1.1.2011 (Conradis, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 44 Rz. 4; Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 44 Rz. 4a). In § 42a Abs. 2 werden nämlich Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Mon...

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