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Sauer, SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen / 2.1.5 Sonderregelung für Leistungsminderungen nach Sperrzeiten wegen Meldeversäumnis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 88

Bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 6 SGB III) gelten nach Abs. 1 Satz 7 die Rechtsfolgen des § 32. Bei dieser Neuregelung handelt es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BT-Drs. 20/3873). Sie entspricht demnach bereits geltender Praxis und stellt sicher, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB III, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehen, bei Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III die entsprechende Rechtsfolge bei einem Meldeversäumnis nach dem SGB II erhalten. So hatten es die Jobcenter bereits u. a. aufgrund der Weisungen der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt.

 

Rz. 89

Die Regelung knüpft weiterhin an § 31 Abs. 2 Nr. 3 an. Auf der Tatbestandsseite ist es deshalb unerheblich, ob der Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis oder das Erlöschen des Anspruchs auf Alg nach dem SGB III wegen Meldeversäumnis durch die Agentur für Arbeit festgestellt worden ist. Es liegt dann eine Pflichtverletzung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor.

 

Rz. 90

Rechtsfolge des Abs. 1 Satz 7 ist die weitere Behandlung des Meldeversäumnisses durch das Jobcenter nach § 32. Die Rechtsfolgen nach § 32 treten zu der Rechtsfolge nach dem SGB III hinzu. Dafür genügt die entsprechende Feststellung durch die Agentur für Arbeit, einer Rechtskraft der Sperrzeitentscheidung bedarf es nicht. Umgekehrt ist die Rechtsfolgenentscheidung nach § 32 aufzugeben, wenn die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit wieder beseitigt wird.

 

Rz. 91

Für die Feststellung der weiteren Rechtsfolgen gilt § 32. Das ist umfassend der Fall, es gelten also nicht nur ausgewählte Rechtsfolgen, die z. B. gut auf ein Meldeversäumnis abgestimmt wären. Das bedeutet zunächst, das...

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