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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.4.4 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 40

Einkommen i. S. v. § 11 ist nicht ein Rabatt, den ein Arbeitnehmer von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen erhält, wenn solche Rabatte nicht nur diesen Arbeitnehmern, sondern auch anderen Personen eingeräumt werden. Die Rabatte werden im eigenwirtschaftlichen Interesse des fremden, im entschiedenen Fall Versicherungsunternehmens gewährt. Sie stellen nach der Rechtsprechung des BFH nicht einmal steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, selbst wenn der Arbeitgeber auf die Möglichkeit eines verbilligten Abschlusses von Versicherungsverträgen hinweist und Räumlichkeiten für Beratungen zur Verfügung stellt. Auch eine Beteiligung des Arbeitgebers an dem die Rabatte gewährenden Unternehmen führt nicht zu einer anderen Bewertung (BFH, Urteil v. 10.4.2014, VI R 62/11).

Entscheidend ist, dass der Preisnachlass dann, wenn er auch anderen Personen als den Arbeitnehmern des mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens gewährt wird, nicht als Vorteil für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen ist. Zudem fehlte es in dem entschiedenen Fall an einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen über die Rabattgewährung.

 

Rz. 41

Nachzahlungen von Leistungen nach dem AsylbLG sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R). Zwar stellt nicht § 11 selbst die Leistung von der Berücksichtigung frei wie die anderen Leistungen nach dem SGB II selbst, aber Sinn und Zweck dieser existenzsichernden Leistungen verbieten eine Berücksichtigung als Einkommen. Dasselbe gilt für nachgezahltes BAföG für einen Zeitraum des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 (SG Augsburg, Urteil v. 31.5.2016, S 8 AS 416/16).

 

Rz. 42

Versehentlich zu viel überwiesenes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berücksichtigung nach...

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