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Sauer, SGB IX § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Le ... / 2.3 Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung (Abs. 4)

Wolfgang Rombach
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Rz. 18

Als Konfliktlösung beim Nichtzustandekommen einer oder nur partiellen Regelung durch Landesrahmenvereinbarungen sieht der Gesetzgeber im Gegensatz zum Scheitern von Vereinbarungen nach den §§ 123 ff. ein Schiedsstellenverfahren nicht vor (zur Kritik an der mangelnden Schiedsstellenfähigkeit von Rahmenverträgen vgl. Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, 27). Anders ist die Rechtslage der Sozialen Pflegeversicherung, wonach auch Landesrahmenverträge schiedsstellenfähig sind (§ 75 Abs. 4 SGB XI). Vielmehr wird dem jeweiligen Land die Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung zugewiesen. Neumann bezeichnet diese Ermächtigung zutreffend als klassische "Drohermächtigung" im Sinne einer vertrauten Regelungstechnik im Leistungserbringungsrecht (Krohn, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 80 Rz. 18).

Zuständig zum Erlass der Rechtsverordnung ist ausschließlich das nach dem Organisationsrecht des jeweiligen Landes zuständige Ministerium. Eine im Gesetzgebungsverfahren geforderte Delegationsermächtigung für die zuständigen Landesministerien zur Übertragung der Zuständigkeit auf die für Soziales zuständigen obersten Landesbehörden, konnte sich nicht durchsetzen (auch schon Initiative des Bundesrates aus dem Jahr 2010, BR-Drs. 394/10 v. 26.11.2010 S. 7 mit der Begründung, dass eine Übertragung der Zuständigkeit auf oberste Landesbehörden zu einer Verfahrensvereinfachung führe und die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums verbessere).

Der Rechtsverordnung als untergesetzliche Norm kommt im Gegensatz zum Landesrahmenvertrag Außenwirkung mit allgemeingültiger Verbindlichkeit zu.

 

Rz. 18a

Von der Ermächtigung haben die Länder Mecklenburg-Vorpommern (Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX v. 17.12.2019, GS Meckl.-Vorp. G1.-N...

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