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Sauer, SGB IX § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung / 2.4 Ergänzende Bestimmungen zu Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten (Abs. 4)

Wolfgang Rombach
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Rz. 24

Abs. 4 enthält eine ergänzende Sonderregelung für Vergütungsvereinbarungen über Leistungen, die der zuständige Träger der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen an den Leistungserbringer (Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe: § 111 Abs. 1 Nr. 1) erbringt. Die Vorschrift richtet sich also an den Träger der Eingliederungshilfe und nicht an die Werkstatt für behinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen an die Werkstätten für behinderte Menschen im Arbeitsbereich regelt § 58 Abs. 1 und 2 sowie § 219 i. V. m. der Werkstättenverordnung – WVO (v. 13.8.1980, BGBl. I S. 1365, zuletzt geändert durch Art. 13 Teilhabestärkungsgesetz – TeilhStG v. 2.6.2021, BGBl. I S. 1387; Ermächtigung: § 227 Abs. 1). Notwendige spezifische Kosten einer Werkstatt bestimmt zudem § 12 Abs. 4 Satz 3 WVO abschließend (vgl. Kossens, in: Sauer, Komm. SGB IX, § 58 Rz. 21).

 

Rz. 25

Die für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Vergütungen sind zunächst nach den allgemeinen Regelungen zu vereinbaren. Die allgemeinen Bestimmungen zum Abschluss von Vereinbarungen über Vergütungen nach den §§ 123 ff., insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit sind hierbei zu beachten. Unzulässig ist daher, etwa mit Fachpersonal, das zur Erfüllung der Eingliederungshilfe beschäftigt ist, eine höhere als die mit dem Träger der Eingliederungshilfe vereinbarte Vergütung zu vereinbaren und die Differenz aus den Erträgen und damit zulasten des Arbeitsergebnisses zu zahlen (vgl. Kossens, in: Sauer, Komm. SGB IX, § 58 Rz. 14). Es handelt sich nicht um Aufwendungen aus der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt.

Abs. 4 zielt nur auf Vergütungsvereinbarungen zu Kosten, die de...

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