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Sauer, SGB IX § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung / 2.3.1 Grundlagen der Vergütungsvereinbarung

Wolfgang Rombach
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Rz. 15

Die Vertragsparteien haben unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Abs. 2 und unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Abs. 2 (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit) Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen festzulegen. Der bisherige Begriff "Maßnahmepauschale" (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) wird durch "Leistungspauschale" ersetzt, betrifft aber ebenso wie der Begriff "Maßnahmepauschale" die Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Auch die Investitionspauschale geht nach der BTHG-Reform in der Leistungspauschale auf (vgl. Süsskind, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 125 Rz. 24). Die Änderung der Begrifflichkeit trägt der veränderten Systematik der Eingliederungshilfe Rechnung, da nunmehr grundsätzlich lediglich Fachleistungen der Eingliederungshilfe und nicht mehr existenzsichernde Leistungen vereinbart werden (Rosenow, RP Reha 4/2016, 20, 24). Ergänzend sollte die Vergütungsgrundlage in der Vereinbarung angegeben werden.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht (§ 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 "kann") sind Leistungspauschalen von den Vertragsparteien nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren (Abs. 3 Satz 3 Alt. 1) oder es kann (neu) alternativ eine Kalkulation nach Stundensätzen erfolgen (Abs. 3 Satz 3 Alt. 2). Allerdings beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Einführung der "Kann-Regelung" in § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit Art. 9a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 bereits die Option, auf die Finanzierung von Leistungsstunden abzustellen und dabei auf regionale Besonderheiten abzustellen (vgl. BT-Drs. 16/13424 S...

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