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Sauer, SGB IX § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Kommentierung berücksichtigt die bis zum 31.12.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020.

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift ist das in § 8 für alle Rehabilitationsträger geregelte Wunsch- und Wahlrecht für die Leistungen der Eingliederungshilfe präzisiert worden. Damit ist die Regelung auch lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 33 SGB I.

Mit der in der Eingliederungshilfe neu verankerten Personenzentrierung der Leistungen ist die Unterscheidung zwischen ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringung entfallen. Der in der Sozialhilfe verankerte Interessensausgleich zwischen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten und dem Ziel der wirtschaftlichen Leistungserbringung war daher mit der Übernahme der Eingliederungshilfe in das SGB IX so auszugestalten, dass es auf die bisherige einrichtungsorientierte Abwägung nicht mehr ankommt.

In § 104 wurden 3 wesentliche Prinzipien der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe aufgegriffen und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Abs. 1 verankert den Grundsatz der einzelfallorientierten Leistungsgewährung. Abs. 2 definiert den Umfang des Wunsch- und Wahlrechts in der Eingliederungshilfe, wobei eine Angemessenheitsobergrenze eingezogen wurde, um wie im bisherigen Sozialhilferecht unangemessene Mehrkosten im Wege eines Kostenvergleichs zwischen gleichartigen Leistungsvarianten zu vermeiden. Abs. 3 greift als übergeordnetes Korrektiv der Einzelfallprüfung das im Sozialrecht allgemein verankerte Kriterium der Zumutbarkeit auf. Die Zumutbarkeit ist insbesondere für den Ort der Leistungserbringung relevant, also vor allem...

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