Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB III § 82c Anrechnung von Nebeneinkommen und s ... / 2.1 Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Abs. 1)

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 5

Abs. 1 regelt die Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit während der Zeit, für die dem Arbeitnehmer Qualifizierungsgeld zusteht. Der Gesetzgeber hat bei der Wortwahl zu der Vorschrift das Zustehen von Qualifizierungsgeld gewählt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es dabei auf den gesetzlich bestimmten Anspruch ankommt. Dem Arbeitnehmer steht Qualifizierungsgeld zu, wenn die dafür in § 82a bestimmten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Verwaltungspraxis muss dieser Anspruch auch festgestellt sein. Das Zustehen von Qualifizierungsgeld ergibt sich allerdings nicht von vornherein und ohne Weiteres. Denn die Leistung ist anders als beim Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber (schriftlich) wie auch das Kurzarbeitergeld zu beantragen, und der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit mit dem Antrag und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen. Zudem hat der Arbeitgeber die Leistung kostenlos zu errechnen und nach Bewilligung durch die Agentur für Arbeit auszuzahlen. Aus dieser Bewilligung ergibt sich jedoch folgerichtig das Zustehen von Qualifizierungsgeld.

 

Rz. 6

Das in den §§ 320, 323 beschriebene Verfahren legt nahe, dass der Arbeitgeber auch die Anrechnungsregel des Abs. 1 zu beachten hat. Die ggf. erforderliche Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist demnach von ihm zu errechnen und der Agentur für Arbeit eine entsprechende leistungsrechtliche Änderung anzuzeigen. Die dem Arbeitnehmer zustehende Leistung wird vom Arbeitgeber selbst nicht gekürzt, es sei denn, dies ergäbe sich aus der Bewilligung der Agentur für Arbeit nach § 320 Abs. 1a Satz 2.

 

Rz. 7

Eine Anrechnung von Einkommen auf den zustehenden Anspruch auf Qualifizierungsgeld nach Abs. 1 kommt nur in Betracht, wenn das Einkommen aus einer ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    353
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    298
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    268
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    260
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    246
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    219
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    208
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    178
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    153
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    144
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    142
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    133
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    119
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    116
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    111
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    107
  • Begleitperson (Beistand) darf grundsätzlich zur Eigentümerversammlung mitgebracht werden
    106
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Bild: Haufe Shop

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren