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Sauer, SGB III § 82c Anrechnung von Nebeneinkommen und s ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers an den Bezieher von Qualifizierungsgeld. Sie ergänzt damit die §§ 82a und 82b, in denen die Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld und der Leistungsumfang geregelt werden.

Einkommen aus Erwerbstätigkeiten, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden, werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet (Abs. 1 Satz 3). Hierdurch soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass eventuelles Einkommen aus einer noch verbleibenden Teilzeittätigkeit bei dem Arbeitgeber des Beschäftigungsverhältnisses, in dessen Rahmen die berufliche Weiterbildung nach § 82a Abs. 1 absolviert wird oder Einkommen aus weiteren Tätigkeiten, die bereits ausgeübt wurden, nicht angerechnet wird. Der Gedanke der Vorschrift ist auch in § 155 Abs. 2 enthalten. Auch dort bleibt Einkommen, das schon vor dem relevanten Leistungszeitraum nicht nur gelegentlich erzielt wurde, unter verschiedenen Bedingungen anrechnungsfrei..

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt im Übrigen die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus nicht lediglich aus dem Referenzzeitraum fortgeführter abhängiger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und mithelfender Tätigkeit als Familienangehöriger.

Übt der Arbeitnehmer während einer Zeit mit Anspruch auf Qualifizierungsgeld eine Erwerbstätigkeit aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abs. 1 Satz 1 nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten sowie einem Freibetrag in Höhe von 165,00 EUR in dem Kalendermonat der Erwerbstätigkeit neben der Weiterbildung auf das Qualifizierungsgeld anzurechnen. Diese Bestimmung ist der Anrechnungsregel beim Arbeitslosengeld entnommen worden (§ 155 Abs. 1 Satz 1).

In Fällen einer selbständigen Tätigkeit...

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