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Sauer, SGB III § 149 Grundsatz / 2.2.3.2 Kind des Ehegatten/Lebenspartners

Franz-Josef Sauer
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Rz. 17

Hat der Arbeitslose nicht selbst ein Kind, sondern soll erhöhtes Alg aufgrund eines Kindes des Ehegatten (Stiefkind) geleistet werden, setzt dies voraus, dass die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht setzt regelmäßig einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils in Deutschland voraus (§ 1 Abs. 1 EStG). Die Finanzverwaltung entscheidet für die Agentur für Arbeit bindend darüber, ob unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Dasselbe gilt für die Partner von Lebenspartnerschaften. Ob eine Lebenspartnerschaft vorliegt, richtet sich nach § 33b SGB I und dem Lebenspartnerschaftsgesetz (bis 30.9.2017). Eine Lebenspartnerschaft wird durch 2 Personen gleichen Geschlechts begründet, wenn diese gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz a. F.). Verfahrensregeln dazu enthalten das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz und die jeweiligen Landesgesetze. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, daneben insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen deren zum Haushalt gehörende Angehörige (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG). Für § 149 genügt es auch, wenn natürliche Personen nur auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Seit 1.10.2017 gilt in Deutschland das Recht der Ehe für alle.

 

Rz. 18

Dauernd getrennt leben Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nach einer Gesamtschau auf Dauer keine Lebens- ...

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