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Sauer, SGB III § 131a Sonderregelungen zur beruflichen W ... / 2.2 Vergabeverfahren

Franz-Josef Sauer
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Rz. 20

Abs. 2 gestattet eine befristete Abkehr vom Bildungsgutscheinverfahren. Stattdessen dürfen die Maßnahmen nach Abs. 2 nach Vergaberecht an Träger von Maßnahmen vergeben werden. Gesetzliche geregelte Folge des Vergabeverfahrens ist der Suspens von der Zulassung der Maßnahme durch die Fachkundige Stelle nach § 176 Abs. 2 Satz 2. Folglich muss auch kein Nachweis über die Erfüllung ergänzender Anforderungen bei den betroffenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vom Maßnahmeträger erbracht werden. Die Maßnahmen können sowohl für die Agenturen für Arbeit wie auch für die Jobcenter beschafft werden. Die Agenturen für Arbeit bieten den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen einen Einkaufsservice an, der nach der jeweiligen Entscheidung des Jobcenters gebucht werden kann und bezahlt werden muss.

 

Rz. 21

Allerdings bestimmt die Agentur für Arbeit die Anforderungen an die Maßnahme im Zuge des Vergabeverfahrens. Die Anforderungen aus § 180 an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung müssen von der Agentur für Arbeit in das Vergabeverfahren eingebracht werden.

 

Rz. 22

Maßnahmeträger können sich an den Vergabeverfahren nur mit Erfolg beteiligen, wenn sie als solche von einer Fachkundigen Stelle zertifiziert worden sind.

 

Rz. 23

Vergabeverfahren sind nur für die Maßnahmen möglich, die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 benannt werden. Für andere Maßnahmen gilt das Bildungsgutscheinverfahren. Die regionalen Einkaufszentren der Bundesagentur für Arbeit schreiben Rahmenverträge i. d. R. über ein Jahr aus. Eingekauft werden Maßnahmen mit Teilnehmerplätzen und Teilnehmermonaten. Bei den Rahmenverträgen sind Mindestabnahmemengen (meist 70 %) und Mehrbedarfsoptionen (meist 20 %) enthalten. Die Maßnahmepreise bestimmen sich nach Teilnehmerplatz und Monat.

 

Rz. 24

§ 180 mit den Vorbehalten zur D...

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