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Sauer, SGB II § 80 Übergangsregelung aus Anlass des Gese ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 1

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde eine neue Vorschrift als § 80 in das SGB II eingefügt. Das berührt nicht die ursprünglich durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügte und durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wieder mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehobene Vorschrift über das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Durch das die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2024 einfügende Gesetz v. 22.12.2023 ist dieselbe mit Wirkung zum 1.1.2025 auch wieder aufgehoben worden.

 

Rz. 2

§ 80 enthält eine Übergangsregelung wegen des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Die Empfänger bestimmter Leistungen sollen diese ungeachtet des Inkrafttretens des Sozialen Entschädigungsrechts und dessen Neuregelungen weiterhin nach dem Recht erhalten, das am Tage vor dem Inkrafttreten des sozialen Entschädigungsrechts, also am 31.12.2023, gegolten hat.

 

Rz. 2a

Dabei handelt es sich um Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz. Dadurch betroffen sind die Vorschriften über nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11a), die örtliche Zusammenarbeit (§ 18) und die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (§ 44a).

Als Folgeänderung aufgrund des Inkrafttretens des ...

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