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Sauer, SGB II § 41a Vorläufige Entscheidung / 2.1 Erbringung von Sach- und Geldleistungen (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Sicherheit vorliegen. Nr. 1 entspricht der Regelung des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Der Gesetzgeber hat die Einfügung von Abs. 1 mit dem Urteil des BSG v. 29.11.2012 (B 14 AS 6/12 R) begründet. Das BSG hatte auf Basis des alten Rechts ausgeführt, dass in den Fällen, in denen objektiv im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur die Möglichkeit der Prognose hinsichtlich der Einkommenssituation bestehe, eine abschließende Entscheidung untauglich und daher rechtswidrig sei. Eine solche Fallkonstellation läge regelmäßig dann vor, wenn eine leistungsberechtigte Person oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schwankendes Einkommen erzielen und daher monatlich mit unterschiedlichen Leistungshöhen zu rechnen sei.

 

Rz. 6

Die vorläufige Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt (allg. Meinung, vgl. Klerks, in: Münder/Geiger, SGB II, § 41a Rz. 9). Daher sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über Verwaltungsakte (z. B. § 40 SGB II, §§ 31 ff. SGB X) anzuwenden, soweit sich aus der Vorläufigkeit der Entscheidung keine Besonderheiten ergeben (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41a Rz. 2). Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 besteht ein Anspruch auf eine vorläufige Leistungsbewilligung (allg. Meinung, vgl. Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 14; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41a Rz. 6). Dagegen besteht hinsichtlich des konkreten Inhalts der Leistungsbewilligung ein Auswahlermessen (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 14 m. w. N.; ähnlich: Kallert, in: G...

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