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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 993 BGB – Haftung des redlichen Besitzers.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 993 bietet dem redlichen, noch unverklagten, durch Entgelt (arg § 988) in den nicht (mehr) berechtigten Besitz der Sache gelangten Besitzer bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Besitzrechts bzw der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage weitgehenden Schutz: Solange der Besitzer gutgläubig von einem Besitzrecht ausgehen darf, mithin die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, greift die Sperrwirkung des § 993 I aE. Diese schließt Schadensersatzansprüche bzw solche bzgl Nutzungen aus (Ausn: Fremdbesitzerexzess). Gleiches gilt beim gutgläubigen Eigenbesitzer, was durch § 993 I Hs 2 ausdrücklich so vorgegeben wird. Die einzige Einschränkung gilt hinsichtlich gezogener Früchte, § 99: Soweit solche im Übermaß gewonnen werden (die ›nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind‹), stellen sie nicht nur eine Nutzung, sondern darüber hinausgehend einen Substanzeingriff dar. Nur dieser wird durch Verweisung auf die Vorschriften der §§ 812 ff zu Gunsten des Eigentümers ausgeglichen (Rechtsfolgeverweisung). II stellt nur eine Abgrenzungshilfe durch die Verweisung auf die Verteilung der Früchte gem § 101 bis zum Wegfall der Redlichkeit...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 993 Haftung des redlichen Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch / § 993 Haftung des redlichen Besitzers

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