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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 810 BGB – Einsicht in Urkunden.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

A. Anwendbarkeit.

 

Rn 1

Existieren spezielle Anspruchsgrundlagen, findet § 810 keine Anwendung. Sonderregeln sind etwa §§ 371, 402, 410, 444, 445, 630g (bzgl Patientendaten), 667, 716, 985, 1144, 1145 BGB; § 105 III HGB iVm § 717 I BGB, §§ 150, 152; § 8 Abs 3 UmweltHG. Zum Recht auch aus dem Behandlungsvertrag (§ 630g) Köln, 2.3.15 – 5 U 105/14; Hamm 4.7.17 – 26 U 117/16. Das Informationsrecht kann idR auch nicht wahlweise auf die Spezialnorm und § 810 gestützt werden (Saarbr GmbHR 2011, 33 Rz 10 bzgl § 51a GmbHG).

B. Voraussetzungen des Einsichtsrechts.

I. Urkunde.

 

Rn 2

§ 810 enthält ggü § 809 eine Erweiterung für Urkunden mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Und bezieht sich auf die Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde (BGH WM 24, 911 Rz 24). Die Norm ist weit auszulegen (BGH NJW 24, 1511 Rz 57). Urkunde bedeutet eine durch bleibende Zeichen verkörperte rechtserhebliche Gedankenerklärung, die Aussagen über Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse zum Inhalt hat, unabhängig davon, in welcher Weise die Niederschrift erfolgt (vgl §§ 422 f ZPO; BGH NJW 24, 1511 [BGH 21.03.2024 - I ZR 185/22] Rz 56). Daher scheidet regelmäßig ein Recht auf Vorlage von privaten Briefen oder Tagebüchern aus, da es sich hierbei nicht um Urkunden iSd § 810 handelt; anders, wenn ein Brief eine rechtsgeschäftliche Erklärung enthält. Für Patientenakten stell...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 810 Einsicht in Urkunden
Bürgerliches Gesetzbuch / § 810 Einsicht in Urkunden

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