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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB ... / a) Allgemeines.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 12

Von Wohnraummiete spricht man, wenn der Mieter nach dem Zweck (s.a. Rn 13) des Mietvertrags die Räume, inkl möglicher Nebenräume wie Flur oder Keller, zu Wohnzwecken nutzen soll. Unter einem Wohnraum ist jeder zum Wohnen, also zum Schlafen, Essen, Kochen und zu sonstiger dauernder privater Benutzung bestimmte Raum nebst Nebenräumen zu verstehen (Frankf ZMR 09, 198, 199). Wohnung ist demgegenüber die Gesamtheit der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglicht. Ein Raum ist der lichte (umbaute) Luftraum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke mit den vier oder mehr Wänden zu verstehen. Geschäftsräume sind Räume, die zu anderen als Wohnzwecken (geschäftlichen Zwecken) angemietet werden, etwa Ladenräume, Lagerräume, Büros, Arztpraxen, Kanzleien, Garagen (näher zu Gewerberaummietverhältnissen s Rn 200 ff). Zu den geschäftlichen Zwecken zählt jede Tätigkeit, die auf Erwerb ausgerichtet ist (BGH WuM 85, 288; Köln WuM 96, 266). Insb für die Miete von Wohn- und Gewerberäumen gelten eine Reihe von Besonderheiten: Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten §§ 535–548 nur, soweit sich nicht aus den §§ 549–577a etwas anderes ergibt. Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind §§ 535–548 sowie §§ 550, 562 bis 562d, 566–567b, 570 und § 552 I, § 555a I–III, §§ 555b, 555c I–IV, § 555d I–VI, § 555e I, II § 555f und § 569 II entspr anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, gilt außerdem § 569 I.

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