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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2346 BGB – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der Erb- und insb der Pflichtteilsverzicht eröffnen dem Erblasser ein Stück weiterer Testierfreiheit (BGH NJW-RR 91, 1610; vgl § 2303 Rn 2) und die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag mit dem Verzichtenden die Erbfolge und Nachlassverteilung an die individuellen Verhältnisse anzupassen. Praktisch relevant sind insb Regelungen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, der Ausschluss des Ehegatten bzw Lebenspartners iSv § 1 LPartG von der Erbfolge, die Abfindung nichtehelicher oder erstehelicher Kinder sowie Regelungen zur Sicherung des Unternehmensfortbestands (Staud/Schotten Einl zu §§ 2346 ff Rz 3). Der Verzicht ist zudem bedeutend, wenn der Erblasser eine Enterbung oder einen Widerruf einer letztwilligen Zuwendung (zB wegen Geschäftsunfähigkeit, vgl § 2347) nicht aussprechen kann. Der Verzicht lässt sich auf den Pflichtteil (II) oder ein Vermächtnis bzw eine letztwillige Zuwendung (§ 2352) beschränken. Zur schuldrechtlichen Verpflichtung ggü dem Erben auszuschlagen s § 2302. Grenzen: Der Verzicht unterliegt einer Inhaltskontrolle (MüKo/Wegerhoff Rz 35–38). Dabei sind in einer Gesamtschau alle objektiven und subjektiven individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit eines Verzichts ist insb nach dem Maßstab der §§ 134, 138 (s zB Hamm NJW 17, 576 [OLG Hamm 08.11.2016 - 10 U 36/15] Rz 23; Ddorf 21.2.13 – I-3 Wx 193/12; München NotBZ 06, 325 f [OLG München 25.01.2006 - 15 U 4751/04]; LG Ravensburg ZEV 08, 598, 599 [...

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