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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2336 BGB – Form, Beweislast, Unwirksamwerden.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

A. Inhalt und Wirkung.

 

Rn 1

Der Pflichtteil kann ganz oder teilw entzogen werden. Die Entziehung ist ein unverzichtbares (§ 2302) Gestaltungsrecht. Sie erfasst auch den Pflichtteilsrest- (§ 2305, 2307) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 ff) und ist idR, wenn kein anderer Erblasserwille ermittelbar ist, mit einer Enterbung (§ 1938) verbunden (BayObLG FamRZ 96, 826, 828; 00, 1459). Insoweit ist der Erblasserwille ggf unter Beachtung der Andeutungstheorie durch Auslegung zu ermitteln (Hamm FamRZ 72, 660, 661; Köln ZEV 96, 430). Die Enterbung bleibt idR bestehen, wenn die Pflichtteilsentziehung unwirksam wird (Hamm FamRZ 72, 660, 662); ggf ist Anfechtung (§ 2078 II) möglich. Die Entziehung kann in Beschränkungen oder Beschwerungen bestehen. Bis zum Erbfall ist Verzeihung möglich (§ 2337). Die Entziehung wirkt erst mit dem Erbfall (BGH NJW 89, 2054 [BGH 18.01.1989 - IVa ZR 296/87]).

B. Form (Abs 1).

 

Rn 2

Die Pflichtteilsentziehung hat persönlich in Form einer letztwilligen Verfügung (§ 1937) zu erfolgen. Es sind alle Testamentsformen (§§ 2249 ff) zulässig. Sie kann in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag (§ 2299 I) erklärt werden, hat aber nie Bindungswirkung (§§ 2270 I, III, 2278 II).

C. Entziehungsgrund (Abs 2).

 

Rn 3

Er muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen, darf bis dahin also nicht verziehen sein. In der Verfügung, nicht nur in Anlage...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
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