Gesetzestext
1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
A. Begriff der ›Verzeihung‹.
Rn 1
Er ist der gleiche wie in §§ 532 1, 2343 (Staud/Olshausen Rz 1). Verzeihung ist anzunehmen, wenn der Erblasser zeigte, er betrachte das Verletzende der Kränkung als nicht mehr existent (BGH NJW 84, 2089, 2090 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]; Stuttg MDR 19, 555 [OLG Brandenburg 31.01.2019 - 3 W 37/18] Rz 15; Köln ZEV 98, 144) und dass er nichts mehr daraus herleiten, sondern über sie hinweggehen will (BGH NJW 74, 1084 [BGH 01.03.1974 - IV ZR 58/72]). Versöhnung ist zur Verzeihung nicht notwendig (›vergeben, aber nicht vergessen‹), doch reicht Gleichgültigkeit des Gekränkten, ein bloßer Versöhnungsversuch oder In-Aussicht-Stellen nicht (BGH NJW 99, 1626 [BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97]). Sie kann formlos, auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (Köln aaO; Hamm NJW-RR 07, 1235, 1237 f [OLG Hamm 22.02.2007 - 10 U 111/06]: Kreditaufnahme für Pflichtteilsberechtigten; Nürnbg NJW-RR 12, 1225, 1226 [OLG Nürnberg 08.05.2012 - 12 U 2016/11]: Wiederaufleben normaler familiärer Beziehungen), setzt aber Kenntnis der konkreten Verfehlung voraus. Eine mutmaßliche Verzeihung genügt nicht (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 13). Auslegungsleitend ist weniger das Ziel, dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen, sondern der grundsätzliche Schutz des Pflichtteilsberechtigten (Karlsr FGPrax 23, 132, 133). Die Verzeihung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, keine rechtsgeschäftliche Erklärung: Der nicht voll geschäftsfähige Erblasser kann verzeihen, wenn er die Bedeutung der Verzeihung erkennt. Es gelten nicht die §§ 119 ff (MüKo/Lange Rz 4) und Stellvertretung ist grds nicht möglich. Die Verzei...