Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 233 BGB – Wirkung der Hinterlegung.

Dr. Gunter Deppenkemper
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gesetzestext

 

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

 

Rn 1

Bei Hinterlegung (zur Zuständigkeit s § 372 Rn 26) entsteht dem Sicherungsberechtigten ein gesetzliches Pfandrecht iSd § 1257 am hinterlegten Geld bzw den Wertpapieren. Soweit durch die Hinterlegung ein Eigentumswechsel zugunsten des Fiskus oder der Hinterlegungsstelle eintritt (§ 372 Rn 27), erwirbt der Sicherungsberechtigte ein Pfandrecht an der entspr Rückerstattungsforderung. Als Pfandgläubiger kann er im Sicherungsfall (vgl § 1228 II) nach §§ 1257, 1273, 1279, 1282 I die Forderung gg die Hinterlegungsstelle einziehen (BGH 17.9.13 – XI ZR 507/12). Zur Durchsetzung bedarf es verfahrensrechtlich der Freigabeerklärung des Hinterlegers bzw einer entspr rechtskräftigen Entscheidung (zB §§ 22 III, 23 HintBW). Wird fremdes Geld hinterlegt, erwirbt der Sicherungsberechtigte in jedem Falle ein Pfandrecht, bei ausländischen Zahlungsmitteln und Wertpapieren nur bei Gutgläubigkeit (Staud/Repgen Rz 6; aA MüKo/Grothe Rz 2). Das formelle Hinterlegungsrecht war bis 30.11.10 in der HinterlO normiert; nach deren Aufhebung gelten die Vorschriften der Hinterlegungsgesetze der Länder (BGH NJW 12, 1717 [BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11] Rz 14; § 387 Rn 5, 26 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    860
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    320
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    270
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    233
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    228
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    227
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    189
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    159
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    151
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    135
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    134
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    129
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    129
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    124
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    120
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    118
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    117
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    114
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    112
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    108
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 233 Wirkung der Hinterlegung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 233 Wirkung der Hinterlegung

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren