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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1766a B ... / II. Regelbeispiele (Abs 2).

Andreas Herzog
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Rn 5

Der Systematik der §§ 1600 III 2, 1685 II 2 folgend nennt II 1 zwei Regelbeispiele, in denen von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Partner bereits seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (Nr 1), und zum anderen, wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und mit diesem eheähnlich zusammenleben (Nr 2). Diese Regelbeispiele sind kein abschließender Katalog. Im Einzelfall kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch vorliegen, wenn kein Regelbeispiel vorliegt, bspw bei kürzerem Zusammenleben als 4 Jahren, aber längerer Beziehungsdauer und/oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für eine Gemeinschaft im oben definierten Sinne. Es muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen vom Regelfall vorliegen (BTDrs 19/15618, 14).

 

Rn 6

[nicht besetzt]

 

Rn 7

Nach der ausdrücklichen Regelung des II 2 ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft regelmäßig ausgeschlossen, wenn einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet ist, selbst wenn er von seinem Ehegatten getrennt iSd § 1567 I lebt. Über § 21 LpartG ist diese Regelung auch für Personen anwendbar, die noch mit einem Dritten in einer Lebenspartnerschaft iSd LpartG verpartnert sind, selbst im Falle einer Trennung nach § 15 V LpartG. Lediglich in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung der Annahme aufgrund des nur noch formal bestehenden Ehebandes iRe Gesamtabwägung im Hinblick auf das Kindeswohl als unvertretbar zu werten ist, kann trotzdem eine Adoption erfolgen (Naumbg NJW 21, 2742).

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