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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 167 BGB ... / E. Untervollmacht.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 51

Untervollmacht ist die einem Dritten (Untervertreter) durch einen gesetzlichen, rechtsgeschäftlichen oder organschaftlichen Stellvertreter (Hauptvertreter) erteilte Rechtsmacht, seinerseits rechtsgeschäftlich für den Vertretenen tätig zu werden. Durch die Untervollmacht entsteht eine mehrstufigen Vertretung (Neuner AT § 50 Rz 33), bei der die Hauptvollmacht idR fortbesteht. Nur bei der sog Ersatzvollmacht, bei der es sich um eine Form der Unterbevollmächtigung und nicht um eine Vollmachtsübertragung handelt, tritt der Untervertreter an die Stelle des Hauptvertreters, indem der Hauptbevollmächtigte auf seine inhaltsgleiche Vollmacht verzichtet oder von vornherein vereinbart ist, dass seine Vollmacht im Fall der Unterbevollmächtigung endet (MüKo/Schubert Rz 76).

I. Mittelbare und unmittelbare Untervollmacht.

 

Rn 52

Die Rspr unterscheidet zwei Arten von Untervollmachten. Im ersten Fall nimmt der Hauptvertreter die Bevollmächtigung des Untervertreters im Namen des Vertretenen mit Wirkung für diesen vor (unmittelbare Untervertretung). Der Untervertreter tritt hierarchisch neben den Hauptvertreter. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Hauptvertreter den Untervertreter im eigenen Namen bevollmächtigt, ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vertretenen zu vertreten. In diesem Fall vertritt der Untervertreter unmittelbar den Hauptvertreter und nur mittelbar gleichsam durch den Hauptvertreter hindurch den Vertretenen (mittelbare Untervertretung). Der Untervertreter steht hierarchisch unter dem Hauptvertreter. Ob eine unmittelbare oder mittelbare Untervertretung gewollt ist, wird im Wege der Auslegung gem §§ 133, 157 ermittelt (BGHZ 68, 391, 393f). Die hL lehnt die Figur des mittelbaren Untervertreters ab. Für diese Ansicht spricht, dass jemand für sich selbst keinen Vertreter bestellen kann, der Rechtsfolge...

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