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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 894 ZPO – Fikt ... / C. Rechtsfolgen.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Rn 10

Die Willenserklärung des Schuldners gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft, im Falle des S 2 mit Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, als abgegeben (vgl BGH NJW-RR 11, 1382; vgl BAG NZA 11, 161, 162 [BAG 17.08.2010 - 9 AZR 401/09]; vgl Hamm RNotZ 14, 254). Bei Schiedssprüchen und ausländischen Urt ist auf die Rechtskraft der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung abzustellen (BGH BB 61, 264; München GWR 16, 420 [OLG München 15.09.2016 - 34 Sch 19/16], aA Dresd 8.5.11, 11 Sch 8/01). Die Fiktionswirkung löst sämtliche Rechtsfolgen aus, welche eingetreten wären, wenn der Schuldner die Erklärung mit gleichlautendem Inhalt und zum entspr Zeitpunkt unter Beachtung aller Wirksamkeitserfordernisse abgegeben hätte (BAG BB 77, 895, 896; LG Wiesbaden 31.7.14 – 8 O 85/14). Letzteres führt dazu, dass die Einhaltung der Formvorschriften von der Fiktionswirkung erfasst wird (BPatG 28.6.19 – 7 W [pat] 4/18, Rz 27). Urteilszusätze über die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Form sind aus diesem Grunde gegenstandslos (Köln NJW-RR 00, 880 [OLG Köln 30.12.1998 - 2 Wx 23/98]). Ebenfalls überwunden werden eine zum Zeitpunkt des Rechtskraftseintritts fehlende Geschäftsfähigkeit sowie die mangelnde Verfügungsbefugnis des Schuldners. Es kommt indes auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist; die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 führt dann zum Abschluss eines Vertrags, der rückwirkend Rechte und Pflichten begründet (BAG NZA 19, 616, 617, Rz 24; 20, 340, 342, Rz 24; ArbG Düsseldorf 30.6.20 – 5 Ca 1315/20, Rz 35). Steht eine...

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