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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 764 ZPO – Vollst ... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Inge Hanewinkel
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Rn 1

Die Vorschrift begründet, indem sie die Anordnung von und die Mitwirkung bei allen Vollstreckungshandlungen, die den Gerichten zugewiesen sind, den Amtsgerichten zuweist, hierfür eine einheitliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht. § 764 installiert damit ein ebenso leicht zugängliches wie ortsnahes Vollstreckungsorgan (MüKoZPO/Heßler § 764 Rz 1: zur Vereinheitlichung der ZPO-Vollstreckungsorgane de lege ferenda Stamm JZ 11, 67, 69), das für alle Vollstreckungshandlungen nach der ZPO einschlägig ist, soweit für sie nicht das Prozessgericht des ersten Rechtszuges selbst für die Vollstreckung zuständig ist, wie zB nach den §§ 887 ff (Hamm NJW-RR 86, 421 [OLG Hamm 17.12.1985 - 23 W 559/85] zur ausnahmsweisen Tätigkeit des Prozess- als Vollstreckungsgerichts). So ist etwa für die vom Gläubiger anstelle der Kostenbeitreibung gem § 788 gewählte Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht zuständig (BGH NJW 82, 2070). Dagegen ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts begründet für die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte nach §§ 828 f, das Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht nach §§ 889, 890 inkl der Haftanordnung sowie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nach §§ 869 ZVG. Die Pflicht zur Mitwirkung hat das Vollstreckungsgericht ua nach §§ 779 II, 787, 813 I 3, 817a II 2, 822 f, 825 II, 827, 844, 882a I 2. S.a. §§ 765a, 811a, 813b und §§ 769 II, 771, 785, 805 für einstweilige Anordnungen.

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