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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 887 ZPO – Vertretbare Handlungen.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Gesetzestext

 

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

A. Normzweck und systematische Einordnung.

 

Rn 1

§ 887 stellt eine Regelung zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Vornahme vertretbarer Handlungen in Form der Ersatzvornahme dar, soweit es sich nicht um Herausgabeansprüche oder Ansprüche auf Leistung von Sachen handelt. Wegen ihrer Vertretbarkeit wird die Handlung nicht erzwungen, sondern vielmehr im Falle der Weigerung des Schuldners auf seine Kosten durchgeführt.

I. Abgrenzung zur Vollstreckung nach § 888.

 

Rn 2

Bei Untätigkeit des Schuldners, der eine bestimmte Handlung schuldet, stehen sich das Interesse des Gläubigers an einem Vollstreckungserfolg und das Interesse des Schuldners an einem möglichst kleinen Eingriff in seine Rechte ggü. Diese Interessenkollision hat der Gesetzgeber berücksichtigt und verschiedene Mittel der Handlungsvollstreckung gesetzlich geregelt. Bei vertretbaren Handlungen ist es nicht erforderlich, Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner anzuordnen, damit er persönlich die geschuldete Leistung erbringt. Stattdessen kann der Gläubiger nach § 887 ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (sog Ersatzvornahme). Etwas anderes gilt fü...

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