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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 890 ZPO – Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Gesetzestext

 

(1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

A. Normzweck und systematische Einordnung.

 

Rn 1

§ 890 ermöglicht dem Gläubiger eines titulierten Unterlassungs- oder Duldungsanspruchs gegen den Schuldner zu vollstrecken und entspricht für diesen Bereich der Handlungsvollstreckung nach den §§ 887 f. Praktische Bedeutung kommt § 890 va im Bereich der Störung dinglicher Rechte, im Wettbewerbs-, Urheber-, Patent- und Namensrecht sowie beim Schutz absoluter Rechtsgüter, zB der Ehre, zu. Auch gilt § 890 qua Verweisung in anderen Rechtsgebieten. ›Schlicht hoheitliche‹ Unterlassungsgebote werden nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 I VwGO iVm § 890 vollstreckt (OVG Berlin-Brandenburg NVwZ-RR 01, 99 f [OVG Berlin 29.08.2000 - 8 L 25/99]; OVG SchlH 17.10.19 – 2 O 6/19 Rz 7; ebenso für behördliche Unterlassungen allgemein OVG NRW NWVBl 2019, 40 Rz 3). § 172 VwGO erfasst vielmehr nur die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen die öffentliche Hand, mi...

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