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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 844 ZPO – Andere Verwertungsart.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht dem Vollstreckungsgläubiger, aber auch sonstigen Betroffenen, eine andere Art der Vollstreckung als die Überweisung zu beantragen, wenn diese unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Dabei ist der Schuldner vor einer Wertvernichtung zu schützen. Ähnliche Regelungen enthalten § 825 (dazu LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187), § 65 ZVG und § 317 AO.

B. Verfahren.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt zwar für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung, ist aber va für die Rechtspfändung iSv § 857 und insb die Vollstreckung in GmbH-Anteile (unten Rn 6; Frankf WM 1977, 89; LG Gießen JurBüro 99, 49 f; Ddorf Rpfleger 00, 400; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 844 Rz 1), Kommanditanteile (Ddorf ZInsO 20, 2377), Miterbenanteile (Eickmann DGVZ 84, 65) oder der Sammelverwahrung von Wertpapieren (Erk Rpfleger 91, 236, 237) bedeutsam. Bei einer Internet-Domain ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, zu pfänden und ggf anderweitig zu verwerten (BGH NJW 05, 3353, 3354 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; Rn 11; Boecker MDR 07, 1234; Meinhold Rpfleger 16, 623, 628). Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach §§ 857 I, 844 I durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schä...

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