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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 827 ZPO – Verfahren bei mehrfacher Pfändung.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) 1Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 2Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.

(2) 1Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. 2Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.

(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur Folgen einer bereits erfolgten mehrfachen Pfändung derselben Sache, nicht hingegen deren Voraussetzungen oder Vornahme. Abs 1 schafft aus Gründen der Effektivität die einheitliche Zuständigkeit eines GV für das weitere Vollstreckungsverfahren, wenn eine Sache von verschiedenen GV gepfändet worden ist. Abs 2 und 3 regeln die Erlösverteilung bei mehrfacher Pfändung, wenn der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht.

B. Zuständigkeit des GV (Abs 1).

I. Regelzuständigkeit.

 

Rn 2

Abs 1 legt fest, wer im Falle einer Mehrfachpfändung das weitere Verfahren für sämtliche Gläubiger betreibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die nachfolgende Pfändung selbstständig nach § 808 oder als Anschlusspfändung nach § 826 und ob sie ggü einem oder mehreren Schuldnern bewirkt wurde. Sobald die spätere Pfändung vollzogen ist, geht der Vollstreckungsauftrag kraft Gesetze...

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