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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 826 ZPO – Anschlusspfändung.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.

(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Eine gepfändete Sache kann später ein weiteres Mal nach § 808 gepfändet werden. § 826 bietet die Möglichkeit, das Verfahren einer weiteren Pfändung zu Lasten desselben Schuldners für denselben oder einen anderen Gläubiger zu vereinfachen. Die Vorschrift gilt nicht für den Fall, dass gleichzeitig für mehrere Gläubiger oder für einen Gläubiger wegen mehrerer Forderungen gepfändet wird (vgl § 808 Rn 34).

B. Voraussetzungen.

I. Wirksamkeit der Erstpfändung.

 

Rn 2

Die Sache muss bereits wirksam nach den Regeln der ZPO gepfändet worden und weiterhin verstrickt sein. Ist die Erstpfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§ 307 AO) erfolgt, hat der GV nach § 116 IX 2 GVGA eine nachfolgende zivilprozessrechtliche Pfändung in der Form der Erstpfändung nach §§ 808, 809 vorzunehmen. Eine Anschlusspfändung ist aber auch in diesem Fall wirksam (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; Zö/Herget Rz 6; St/J/Würdinger Rz 3; aA B/L/H/A/G/Weber Rz 3). Das Fehlen einer wirksamen Erstpfändung macht die Anschlusspfändung nichtig (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6). Wurde die Sache im Gewahrsam des Schuldners belassen und die Pfändung ordnungsgemäß ersichtlich gemacht (vgl § 808 Rn 22–26), ist die Anschlusspfändung auch dann möglich, wenn die Ersichtlichmachung weggefallen ist, die Verstrickung jedoch fortbesteht (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; B/L/H/A/G/Weber Rz 4; aA Ddorf OLGZ 73, 51, 52; St/J/Würdinger Rz 8; Zö/Herget Rz 3; für den Fall, dass ein Dri...

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