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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 817a ZPO – Mindestgebot.

Astrid Flury
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot).

2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.

(2) 1Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. 2Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. 3Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 2Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift soll im Interesse der Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) und der Allgemeinheit verhindern, dass Pfandsachen verschleudert werden (Ddorf NJW-RR 92, 1245, 1246 [OLG Düsseldorf 21.05.1992 - 18 U 248/91]).

B. Mindestgebot.

I. Höhe.

 

Rn 2

Die Höhe des Mindestgebots wird durch Abs 1 S 1 geregelt, für Gold- und Silbersachen in Abs 3 S 1. Die Schätzung des Wertes erfolgt nach § 813 (s dort).

II. Bekanntgabe.

 

Rn 3

Verkaufswert und Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (Abs 1 S 2). Geschieht dies nicht, ist die Versteigerung dennoch wirksam; es können jedoch Amtshaftungsansprüche entstehen (MüKoZPO/Gruber Rz 4). Soll das Mindestgebot im Versteigerungstermin verringert werden, etwa weil sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, ist den Beteiligten idR rechtliches Gehör zu gewähren; sind nicht alle Beteiligten anwe...

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