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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 610 ZPO – Anwe ... / b) Wirksamkeit und Wirkung einer Vereinbarung nach § 119b Abs 2 S 1 GVG.

Dr. Björn P. Ebert
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Rn 7

Hinsichtlich der Wirksamkeit und den Wirkungen einer Parteivereinbarung nach § 119b Abs 2 S 1 GVG ist entspr allg Grundsätzen zu unterscheiden (dies dürfte unabhängig davon gelten, ob man die Vereinbarung nach § 119b Abs 2 S 1 GVG als Prozessvertrag oder materiell-rechtliche Vereinbarung ansieht, s Rn 6). Die Wirksamkeit, dh das wirksame Zustandekommen der Parteivereinbarung, richtet sich grds nach materiellem Recht (Rn 8). Prozessuale Wirkung entfaltet die materiell-rechtlich wirksame Parteivereinbarung dagegen nur, soweit sie prozessrechtlich zugelassen ist (Rn 9 ff). Die Parteivereinbarung kann auch Dritte binden (Rn 13 ff).

aa) Materiell-rechtlich wirksame Vereinbarung.

 

Rn 8

Das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung der Zuständigkeit des Commercial Court nach § 119b Abs 2 S 1 GVG richtet sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften, wobei bei Auslandsberührung das anwendbare Recht nach dem internationalen Privatrecht zu bestimmen ist (zu §§ 38, 40 s BGH NJW 89, 1431, 1432 [BGH 24.11.1988 - III ZR 150/87]; Zö/Schultzky § 38 Rz 5; BeckOKZPO/Toussaint § 38 Rz 3; MüKoZPO/Patzina § 38 Rz 13). Findet deutsches Recht Anwendung, gelten so bspw die §§ 116 ff, 145 ff, 164 ff BGB etc. Die Wirksamkeit bzw die materiell-rechtlichen Wirkungen einer zunächst wirksam abgeschlossenen Parteivereinbarung über die Zuständigkeit des Commercial Court können damit nicht nach den für die Rücknahme oder den Widerruf von Prozesshandlungen geltenden Voraussetzungen beseitigt werden, sondern nach den Anfechtungsregeln der §§ 119, 121 BGB. Die Bindung Dritter an die Vereinbarung nach § 119b Abs 2 S 1 GVG wird man ebenso wie bei §§ 38, 40 nach materiellem Recht beurteilen müssen (zu §§ 38, 40 s BGHZ 171, 141, 148 ff; BayObLG NJW-RR 00, 660, 661; BeckOKZPO/Toussaint § 38 Rz 8).

bb) Prozessrechtliche Zulässigkeit.

 

Rn 9

Prozessuale Wirkung entfaltet eine Vereinbarung nach § ...

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