Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 439 ZPO – Erklärung über Echtheit von Privaturkunden.

Prof. Dr. Nicola Preuß
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). Die §§ 439, 440 betreffen die Echtheit von Privaturkunden (Begriff: § 416 Rn 1), für die es keine gesetzliche Vermutung gibt (anders: inländische öffentliche Urkunden, § 437). Nach einer Formel des Bundesgerichtshofs ist eine Privaturkunde echt, wenn die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller stammt oder mit dessen Willen dort steht (BGHZ 104, 172, 176; NJW-RR 15, 819, 921). Privaturkunden sind auch öffentlich beglaubigte Urkunden (Begriff: § 415 Rn 18).

 

Rn 2

Im Gegensatz zur Echtheit öffentlicher Urkunden unterliegt die Echtheit der Privaturkunde der Parteidisposition (MüKoZPO/Schreiber § 439 Rz 1). Der Beweisgegner kann die Echtheit anerkennen oder zugestehen, womit die Urkunde im Prozess als echt anzusehen ist (vgl § 439 III; Einschränkung: § 113 IV Nr 7 FamFG). Der Beweisführer behauptet mit der Vorlage der Privaturkunde deren Echtheit. § 439 I legt dem Beweisgegner auf, sich nach § 138 – wie über andere Tatsachen auch – zur Echtheit der Ur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    465
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    301
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    279
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    252
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    239
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    225
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    205
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    177
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    144
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    141
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    136
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    133
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    133
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    127
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    126
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    121
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    114
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Zivilprozessordnung / § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Zivilprozessordnung / § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

  (1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.  (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren