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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 438 ZPO – Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

A. Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden.

 

Rn 1

Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). Die §§ 437, 438 regeln die Echtheit öffentlicher Urkunden (vgl zum Begriff § 415 Rn 9 ff, zur Echtheit von Privaturkunden §§ 439, 440), wobei zwischen inländischen und ausländischen Urkunden differenziert wird. Eine Urkunde ist ausländisch, wenn sie nicht als inländische Urkunde zu qualifizieren ist (zur inländischen Urkunde § 437 Rn 3).

I. Feststellung der Echtheit.

 

Rn 2

Anders als für inländische öffentliche Urkunden gibt es keine generelle gesetzliche Vermutung der Echtheit ausländischer Urkunden. Somit ist grds im Einzelfall die Echtheit der Urkunde festzustellen (§ 438 I), wobei das Gericht die Amtshilfe der deutschen Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen kann (BVerwG NJW 87, 1159; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 438 Rz 4). Es kommt nicht darauf an, ob die Echtheit bestritten wird oder nicht (Zweibr OLGR 2002, 173; MüKoZPO/Schreiber § 438 Rz 1; St/J/Berger § 438 Rz 1; ThoPu/Seiler § 438 Rz 1; Zö/Feskorn § 438 Rz 2 [anders aber Rz 3]). Ein Echtheitsnachweis ist von vornherein nicht erforderlich, wenn das Gericht keine Zweifel an der Echtheit hat (MüKoZPO/Schreiber § 438 Rz 1; s.a. Ddorf IPrax 96, 4...

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