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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 296a ZPO – Vorbr ... / B. Anwendungsbereich.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 2

§ 296a erfasst – wie § 296 – Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 296 Rn 6 f). Nicht erfasst sind Sachanträge, die ohnehin gem §§ 256 II, 261 II, 297 in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind (BGH NJW 00, 2512, 2513 [BGH 19.04.2000 - XII ZR 334/97]; BGH 7.11.17 – XI ZR 529/17 Rz 6; 19.3.09 – IX ZB 152/08), rein prozessuale Gesuche (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] Rz 26) oder bloße Rechtsausführungen (§ 296 Rn 20), wobei diese, wenn sie neu sind und das Gericht ihnen folgen will, dem Gegner mitzuteilen sind und uU die Verhandlung wieder zu eröffnen ist (§ 296 Rn 23; BAG NJW 09, 1163, 1164 [BAG 18.12.2008 - 6 AZN 646/08]).

 

Rn 3

Der Angriff selbst ist wie eine Klageerweiterung oder -rücknahme oder eine Widerklage nicht von § 296a erfasst (§ 296 Rn 7). Sachanträge müssen aber ohnehin spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Rn 2, BGH 27.10.11 – III ZR 235/10). Geht unzulässiger Weise nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Sachantrag (zur Widerklage s BGH NJW 00, 2512, 2513 [BGH 19.04.2000 - XII ZR 334/97]) ein und eröffnet das Gericht nicht wieder (Rn 6), liegt zB bei einer Klageerweiterung eine neue Klage über den bisher nicht rechtshängigen Teil vor. Ohne Wiedereröffnung kann das Gericht darüber nicht entscheiden (BGH 19.3.09 – IX ZB 152/08; Ddorf MDR 00, 1457; s.a. BGH NJW-RR 92, 1085 [BGH 12.05.1992 - XI ZR 251/91]: eine zugestellte Widerklage könne als unzulässig abgewiesen werden). Es teilt das Vorbringen dem Gegner nur formlos mit (str); selbst fehlerhafte Zustellung bewirkt keine Rechtshängigkeit (BGH NJW-RR 97, 1486). Der Streit- bzw Beschwerdewert erhöht sich nicht (BGH 19.3.09 – IX ZB 152/08; Karlsr OLGR Karlsr 07, 592). Nach Einzahlung des (weiteren) Vorschusses (vgl § 12 GKG) wird die Sache – ggf nach...

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