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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 296 ZPO – Zurück ... / 1. Grundsatz.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 14

Verspäteter Vortrag ist (nur) zurückzuweisen, wenn seine Zulassung zur Überzeugung des Gerichts (§ 286) die Erledigung des Rechtsstreits (nicht nur ganz unerheblich, Rn 16) aus der Perspektive des Schlusses der mündlichen Verhandlung verzögerte. Das ist nach dem ganz herrschenden absoluten Verzögerungsbegriff der Fall, ›wenn der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte‹ (BGH NJW 83, 575, 576 [BGH 02.12.1982 - VII ZR 71/82]). Der BGH (NJW 79, 1988 [BGH 12.07.1979 - VII ZR 284/78]; 80, 945, 946 [BGH 31.01.1980 - VII ZR 96/79]) lehnt den sog relativen Verzögerungsbegriff ab. Es wird die Dauer des Prozesses bei Zulassung des Vortrags der Dauer bei Nichtzulassung gegenübergestellt, nicht der hypothetischen Dauer bei rechtzeitigem Vorbringen. Dafür spricht der Wortlaut des § 296 und die Praktikabilität: Das Gericht müsste ansonsten ggf mit großem Aufwand und idR mit Unsicherheiten behaftet eine hypothetische Verfahrensdauer bei rechtzeitigem Vortrag ermitteln.

 

Rn 15

Das BVerfG (NJW 87, 2733, 2375) hat den absoluten Verzögerungsbegriff im Grundsatz gebilligt, ihn aber praktisch bedeutsam eingeschränkt (St/J/Thole Rz 45, 52): Es dürften die Präklusionsvorschriften nicht dazu benutzt werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist und sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass die Verspätung allein nicht kausal für eine Verzögerung ist (BVerfG NJW 95, 1417 [BVerfG 27.01.1995 - 1 BvR 1430/94]), sondern dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (BVerfG NJW 87, 2733, 2735). Das BVerfG übernimmt damit den relativen Verzögerungsbegriff, wenn sich die...

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