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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 296 ZPO – Zurück ... / 2. Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 22

Eine Zurückweisung scheidet aus, wenn es möglich ist, dass für die Verzögerung des Rechtsstreits ein Fehler des Gerichts mitursächlich ist (Köln NJW 80, 2421, 2422 [OLG Köln 23.05.1979 - 2 W 65/79]), insb wenn der Richter die Verzögerung durch seine pflichtwidrige Verfahrensleitung mit verursacht hat (vgl Rn 2; s EGMR NJW-RR 09, 141). Das Gericht muss eine Verspätung durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen ausgleichen (Rn 25): Das BVerfG prüft über eine bloße Willkürkontrolle ua hinaus, ob (a) die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist (BVerfG NJW 00, 945, 946), ob (b) ein richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung (vgl §§ 273, 358a; s.a. BVerfG NJW 90, 2373, 2374 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]; 00, 945, 946 [BVerfG 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96]) oder (c) eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht (vgl § 139 und dazu hier Rn 23; zur Pflicht zum rechtzeitigen Hinweis Celle NJW-RR 98, 499, 500 [OLG Celle 23.06.1997 - 13 W 55/97]) die Verzögerung mit verursacht hat, ob (d) Vortrag missbräuchlich zurückgewiesen wird, obwohl das Gericht den Termin erkennbar unzureichend vorbereitet hat (zusammenfassend BVerfG NJW 87, 2733, 2734), oder ob (e) die Anwendung der Präklusionsvorschriften aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG NJW 87, 2733, 2735). § 296 ZPO ist verfassungsgemäß, da eine solche Ausgestaltung des Verfahrens gewährleistet, dass der Beteiligte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für ihn wichtigen Punkten zur Sache zu äußern und nicht bewirkt, dass er mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln ausgeschlossen wäre, obwohl er ohne eigenes Verschulden (Rn 30) an einem rechtzeitigen Vorbringen gehindert gewesen war (so [zu § 531 II Nr 3] BVerfG NJW 05, 1768, 1769 [BVerfG 24.01.2005 - 1 BvR 2653/03]).

 

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