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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 296 ZPO – Zurück ... / A. Zweck/Systematik.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 1

Zweck. Nach der Verhandlungsmaxime bringen die Parteien die zur Ausfüllung der Rechtsnormen (mit den gewünschten Rechtfolgen) erforderlichen Tatsachen selbst bei (da mihi facta, dabo tibi ius; s § 286 Rn 86). Sie bestimmen dadurch über den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Prozessstoff. Grds ist keine Partei gezwungen, im Erkenntnisverfahren vorzutragen. Trägt sie schuldhaft (Rn 30, 46) nicht oder unvollständig vor, ist die verfahrensfehlerfrei (Rn 22 ff) ergangene Entscheidung gerecht, auch wenn bei hypothetischer Zugrundelegung vollständigen Vortrags eine andere Entscheidung ergangen wäre. Damit die Parteien in angemessener Zeit eine Entscheidung erhalten und das Gericht effizient arbeiten kann, ist eine zeitliche Grenze erforderlich, bis zu der beachtlich vorgetragen werden kann (s.a. § 296a); ›die damit verbundenen Nachteile für das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung hat der Gesetzgeber im Interesse der Verfahrenskonzentration bewusst in Kauf genommen‹ (BGH NJW 83, 575, 576 [BGH 02.12.1982 - VII ZR 71/82]). Dabei ist die Präklusionsnorm aber weder Selbstzweck noch hat sie Strafcharakter (BGH NJW 08, 1312). Ihr alleiniger Zweck ist die Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen (BGH NJW 12, 2808 [BGH 03.07.2012 - VI ZR 120/11] Rz 10). Denn die Parteien sind nach der Prozessförderungspflicht (als Ausdruck der Beschleunigungsmaxime) gehalten, fristgerecht vorzutragen und iÜ ihr Verfahren, wenn sie es führen wollen, zügig und konzentriert zu führen: Ihnen günstige, bereits bekannte (vgl BGH NJW-RR 04, 167, 168 [BGH 09.10.2003 - VII ZR 335/02]) Umstände sollen sie nicht ›tropfenweise‹, sondern in gesammelter Form so bald als möglich in den Rechtsstreit einführen oder zumindest den Vortrag ankündigen (BGH NJW 08, 1312, 1313 [BGH 04.1...

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