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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 273 ZPO – Vorbereitung des Termins.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) 1Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. 2Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) 1Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. 2Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Als Ausprägung der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime soll der Prozessstoff beim Termin vorliegen. Nur im einstw Verfahren besteht wegen §§ 920 II, 936, 294 II keine Vorbereitungspflicht (München WRP 78, 400). Das Gericht soll durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen eine Verspätung so weit wie möglich ausgleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abwenden (BGH NJW 12, 2808 [BGH 03.07.2012 - VI ZR 120/11]).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Vorbereitende Maßnahmen.

 

Rn 2

Diese beziehen sich einmal auf das Parteivorbringen (Abs 2 Nr 1), zum anderen auf die Vorbereitung der Sachaufklärung durch persönliche Anwesenheit der Parteien (Abs 2 Nr 3) oder durch die ...

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