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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 141 ZPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) 1Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) 1Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. 3Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt § 139. Die persönliche Anhörung der Parteien ist regelmäßig hilfreich, um den Sach- und Streitstand des Verfahrens durch das Gericht besser aufzuklären. Die Norm ist damit Teil der Konzentration des Verfahrens und sie hilft bei einer effizienten Erledigung des Rechtsstreits. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 273 II Nr 3, 278 III zu lesen und sie ist von § 448 (Parteivernehmung) abzugrenzen (s.u. Rn 2). In dem Normzweck, die idR aus eigener Anschauung gewonnenen Kenntnisse einer Partei oder beider Parteien für die Erledigung des Rechtsstreits fruchtbar zu machen, liegt zugleich eine große Gefahr, durch eine Parteianhörung den Streitstoff zu ergänzen und die Partei als Beweismittel zu nutzen. Insofern enthält § 141 nicht unerhebliche Gefahrenmomente (s.u. Rn...

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