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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 531 ZPO – Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Dr. Rainer Oberheim
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Gesetzestext

 

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) 1Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

2Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist Teil des berufungsrechtlichen Präklusionsrechts (dazu § 530 Rn 2). Erstinstanzlich verspätet vorgetragene und deswegen zu Recht zurückgewiesene Tatsachen bleiben nach Abs 1 auch zweitinstanzlich ausgeschlossen. Neue, erstinstanzlich gar nicht vorgetragene Tatsachen können in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 berücksichtigt werden. Beide Absätze stellen die Einhaltung der Prozessförderungspflicht durch die Parteien sicher, indem diese angehalten werden, ihren Vortrag rechtzeitig in 1. Instanz zu bringen und ihn nicht für die 2. Instanz aufsparen (keine ›Flucht in die Berufung‹). Dass erstinstanzlich – wenn auch verspätet – vorgetragene Tatsachen zwingend ausgeschlossen sind, während erstinstanzlich gar nicht vorgetragene Tatsachen – unter den Voraussetzungen des § 531 II – zugelassen werden können, ist in sich nicht schlüssig, aber nicht verfassungswidrig (BVerfG NJW 81, 271; VerfGH Bay BauR 13, 1737).

 

Rn 2

Die Vorschrift erfasst den Vortrag beider Parteien (Berufungskläger und Berufungsbeklagter) in der Berufung und der Anschlussberufung, auch be...

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