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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 261 ZPO – Rechtshängigkeit.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Es soll eine doppelte Prozessführung ausgeschlossen werden, um Verzögerung und Verteuerung des Prozesses zu verhindern (Prozesswirtschaftlichkeit) und divergierende gerichtliche Entscheidungen über denselben Streitgegenstand und zwischen denselben Parteien zu vermeiden (Rechtssicherheit).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Rechtshängigkeit durch Klage (Abs 1).

 

Rn 2

Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die schon bei Einreichung der Klage bei Gericht eintretende Anhängigkeit, die das allg Befassen des Gerichts mit der Sache bezeichnet. Erst die Erhebung der Klage führt zur Rechtshängigkeit.

1. Klageerhebung.

 

Rn 3

Diese erfolgt durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner (§ 253 I), im einstw Rechtsschutzverfahren schon bei Antragseingang (München OLGR 93, 103). Die Klage muss zwar formell ordnungsgemäß sein, evtl rückwirkende Heilung oder Nachholung ex nunc (Frankf FamRZ 80, 710), aber unerheblich, ob sie sonst zulässig (BGHZ 25, 66) und begründet ist.

a) Mahnverfahren.

 

Rn 4

Im Mahnverfahren tritt die eine alsbaldige Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht voraussetzende Rückwirkungsfiktion des § 696 III (vgl § 167) nur ein, wenn der Kl binnen zwei Wochen nach Zugang einer gerichtlichen Aufforderung die Durchführung des streitigen Verfahrens...

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