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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung.

Dr. iur. Nina Franziska Marx
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Gesetzestext

 

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Durch die Regelung in § 167 ZPO sollen die Parteien bei der Zustellung vAw vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsablaufs bewahrt werden, weil sie auf diesen Geschäftsbetrieb keinen Einfluss haben (BGH NJW 10, 856 Rz 11; NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 27; NJW 15, 3101 [BGH 03.09.2015 - III ZR 66/14] Rz 15). Die Wirkung einer Erklärung oder eines Antrags tritt daher grds bereits mit dem Eingang bei Gericht ein. Die Anwendung des § 167 setzt nicht voraus, dass zur Zeit der Zustellung die zu wahrende Frist bereits abgelaufen ist; die Hemmung der Verjährung tritt also auch dann bereits mit dem Eingang bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war (BGH NJW 10, 856 [BGH 17.12.2009 - IX ZR 4/08] Rz 7 ff). Um auch dem Interesse des Zustellungsadressaten, dass eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition fortbestehe, Rechnung zu tragen, ist die vorgeschriebene Rückwirkung auf die Fälle begrenzt, in denen die Zustellung ›demnächst‹ erfolgt (s dazu näher unten Rn 9 ff). Daneben kommt in Ausnahmefällen bei Ablauf der Verjährungsfrist ein Einredeverlust nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs in Betracht (vgl BGH NJW 02, 3110). Die Abtretung der Klageforderung an einen Dritten nach Eintritt der Hemmungswirkung gem § 204 I Nr 1 BGB, § 167 beendet die Hemmung nicht (BGH NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 27).

B. Anwendungsbereich.

I. Zustellungsarten.

 

Rn 2

§ 167 erfasst alle Arten von Zustellungen, auch Auslandszustellungen und öffentliche Zustell...

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