Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 296 ZPO – Zurück ... / II. Angriffs-/oder Verteidigungsmittel.

Dr. Gunter Deppenkemper
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 6

(S § 282 Rn 5 f). Erfasst ist jedes neue Vorbringen, welches der Durchsetzung bzw Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs – dieser wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kl die begehrte Rechtsfolge herleitet – dient, zB Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden (einschließlich der ausfüllenden Tatsachenbehauptungen), Beweismittel, Beweiseinreden (vgl § 146, § 282 I) und Beweisanträge (BGH NJW 04, 2828, 2830 [BGH 08.06.2004 - VI ZR 230/03]). Zu den Verteidigungsmitteln zählt auch die Geltendmachung einer Aufrechnung (BGH NJW 84, 1684, 1687 [BGH 29.02.1984 - VIII ZR 310/82]), und zwar sowohl die einer Prozessaufrechnung als auch die einer vorprozessual erklärten (Rn 52 f; Wieczorek/Schütze/Weth Rz 44f). Nach dem BGH greift § 296 nicht bei erst im Laufe des Verfahrens geschaffenen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, wenn bei einer Zurückweisung als verspätet der Streit ansonsten in einem weiteren Rechtsstreit mit demselben Gegenstand erneut ausgetragen werden müsste (so BGH NJW-RR 05, 1687, 1688 [BGH 06.10.2005 - VII ZR 229/03]; dazu Rn 7 und 20).

 

Rn 7

Keine Angriffs- und Verteidigungsmittel sind der Angriff und die Verteidigung selbst nebst des tragenden Sachvortrags, mithin verfahrensbestimmende Anträge wie Klage (und Widerklage; vgl BGH NJW 81, 1217 [BGH 12.02.1981 - VII ZR 112/80]; 95, 1223 [BGH 15.12.1994 - VII ZR 13/94]; 00, 2513 [BGH 19.04.2000 - XII ZR 334/97]), Partei- (vgl BGH NJW 97, 870) bzw Klageänderung (BGH 20.9.16 – VIII ZR 247/15, NJW 17, 491 Rz 18) samt nachträglicher objektiver Klagehäufung (vgl BGH NJW 01, 1210, 1211 [BGH 15.01.2001 - II ZR 48/99]), Klageerweiterung samt dem Vorbringen zur Begründung (vgl BGH NJW 85, 3079 [BGH 24.10.1984 - VIII ZR 140/83]). Auch Bewirkungshandlungen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren