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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 192 ZPO – Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

Dr. iur. Nina Franziska Marx
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Gesetzestext

 

(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.

(2) 1Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. 2Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

(3) 1Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 2Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

A. Normzweck und mögliche Zustellungsarten.

 

Rn 1

Die Parteizustellung erfolgt grds durch den GV. Eine Zustellung durch die Partei selbst ist nicht vorgesehen (vgl BGH MMR 17, 239 [BGH 08.12.2016 - I ZB 118/15] Rz 13), auch nicht durch Einschreiben mit Rückschein (Dresd NJW-RR 03, 1721 [OLG Dresden 13.05.2003 - 11 W 586/03]). Der GV nimmt die Zustellung entweder selbst vor (§ 193) oder beauftragt seinerseits die Post (§ 194). Er entscheidet zwischen diesen beiden Möglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (Stuttg NJW 15, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] Rz 11 mN; Köln Rpfleger 15, 661 [OLG Köln 13.04.2015 - 17 W 319/14]; KG DGVZ 16, 110). Ggf (etwa in Eilfällen) kann aber eine persönliche Zustellung geboten sein (vgl Zö/Schultzky Rz 5). Der GV handelt nach den gem § 154 GVG erlassenen Vorschriften (Gerichtsvollzieherordnung [GVO] und Geschäftsanweisung der GV [GVGA], jew idF v 1.9.13 zul geänd mWv 1.10.16), die in den JMBl veröffentlicht sind. Weisungen des Auftraggebers hat der GV insoweit zu berücksichtigen, als sie mit diesen Vorschriften und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (Stuttg aaO Rz 13 mN sowie DGVZ 16, 133 u MDR 16, 730 [OLG Stuttgart 18.04.2016 - 8 W 483/15]).

 

Rn ...

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