Leitsatz (amtlich)
Zur Ermessensausübung des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der Zustellungsart.
Normenkette
ZPO §§ 802a, 802b; GVGA §§ 15, 58
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 34 T 116/14) |
AG Kerpen (Aktenzeichen 37 M 142/14) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin O beim AG Kerpen, dem Schuldner M die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zuzustellen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er persönlich zustellt oder sich dafür der Post bedient. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist etwa bei Eilbedürftigkeit oder entsprechendem Antrag des Gläubigers persönlich zuzustellen. Die Obergerichtsvollzieherin nahm die Zustellung ohne entsprechenden Antrag der Gläubigerin im zu entscheidenden Fall persönlich vor, wofür sie mit Kostenrechnung vom 5.2.2014 (DR II 1286/13) 36,70 EUR berechnet hat. Hätte sie per Post zustellen lassen, wären lediglich 22,15 EUR angefallen.
Gegen die Kostenrechnung hat sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung gewandt.
Die Obergerichtsvollzieherin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, ihr obliege die Wahl bezüglich der Art und Weise der Zustellung. Persönliche Zustellungen seien in praxi die Regel. So könne der Gerichtsvollzieher vor Ort Ermittlungen anstellen, ob der Schuldner überhaupt unter der angegebenen Adresse wohne bzw. wo dort. Darin sei die Post in der Regel nicht sehr zuverlässig. Auch sei der Gerichtsvollzieher gehalten (§ 802b Abs. 1 ZPO), in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung herbeizuführen, etwa bereits vor dem Termin eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Dieser Begründung hat sich der Bezirksrevisor angeschlossen.
Die...