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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 160 ZPO – Inha ... / IV. Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und Parteien (Nr 4).

Dr. Karl-Werner Dörr
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1. Zeugenaussagen.

 

Rn 15

Zeugen bekunden zunächst im Zusammenhang zur Sache. Erst danach wird die Aussage durch den Vorsitzenden ins Protokoll diktiert. Hierbei wird die Authentizität der Aussage nicht gewährleistet, da der Richter die Aussage auf ihren Kern zurückführt. Richter neigen dazu, sprachliche Unzulänglichkeit zu glätten. Dies birgt die Gefahr, dass der Inhalt der protokollierten Aussage die Persönlichkeit des Zeugen nicht richtig widergibt. Verwickelt sich der Zeuge im Verlauf der Aussage in Widersprüche, so müssen diese Widersprüche in der Chronologie des Protokolls nachvollzogen werden können. Eine wörtliche Protokollierung der Aussage kann nicht erzwungen werden. Sie ist nur durch den Einsatz technischer Aufzeichnungsgeräte zu erreichen, wenn man den abzusehenden Streit darüber, ob das Diktierte dem Wortlaut der Aussage entsprochen hat, vermeiden will. Auch die außersprachlichen Begleitumstände des Aussageverhaltens, etwa nicht aus der Gerichtssituation resultierende Unsicherheit und Nervosität, können im Protokoll festgehalten werden, wenn diese Aspekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussage zulassen.

2. Parteianhörung.

 

Rn 16

Angaben der Parteien iRe Parteianhörung unterfallen nicht dem unmittelbaren Anwendungsbereich der Nr 4. Diese Angaben sind nicht zwingend zu protokollieren (BGH FamRZ 89, 157, 158). Hat das Gericht die Parteianhörung angeordnet, um einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu leisten (§ 141 I 1), sind diese Angaben als wesentlicher Vorgang der Verhandlung nach § 160 II zu dokumentieren. Dasselbe gilt, wenn die Aufklärung des Sachverhalts Aspekte offenlegt, die die Glaubhaftigkeit des Parteivortrags in Zweifel ziehen oder positiv erhärten. Denn dann zeichnet sich ab, dass die Angaben iRd Beweiswürdigung Berücksichtigung finden werden.

3. Sachverständige.

 

Rn 17

Sofern der Sachvers...

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