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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 114 ZPO – Vora ... / 4. Prozessstandschaft.

Almuth Zempel
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Rn 15

Bei der Prozessstandschaft macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, es kommt daher grds auf seine Hilfsbedürftigkeit an. Der Prozessstandschafter kann nicht geltend machen, sachlich sei nur der Rechtsinhaber interessiert, weshalb es nur auf dessen Bedürftigkeit ankomme, denn dann fehlte auch das eigene Interesse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung des fremden Rechts. Hat der Rechtsinhaber ein eigenes Interesse an der Prozessführung, dann sind auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgebend (BGH VersR 92, 594). Das kann ausnw dann anders sein, wenn bei der Sicherungsabtretung eine hinreichend anderweitig gesicherte Bank für sich keinen Anlass zur Prozessführung sieht (Celle NJW 87, 182 [BGH 02.10.1986 - III ZR 163/85]). Wenn Eltern Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gg den anderen Elternteil geltend machen und die Ehe der Eltern noch nicht geschieden ist, so können sie die Unterhaltsansprüche nur im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft nach § 1629 III BGB). Der Elternteil klagt im eigenen Namen, hat für die Prozesskosten aufzukommen und trägt auch das Kostenrisiko. Folgerichtig kommt es für die Prüfung der Bedürftigkeit nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils an, nicht auf die des Kindes (BGH FamRZ 05, 1164). Ist die Ehe der Eltern geschieden oder sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der mitsorgeberechtigte Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend machen (§ 1629 II BGB). In diesem Fall entscheidet die Einkommens- und Vermögenslage auf Seiten des Kindes. Allerdings ist dabei zu beachten, dass dem Kind gg beide Elternteile uU analog § 1360a IV BGB ein Anspruch auf P...

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