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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 112 ZPO – Höhe ... / A. Höhe der Sicherheit.

Dr. Boris Waruschewski
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Rn 1

Zum Verfahren s § 110 Rn 19. Der nach freiem Ermessen festzusetzende Betrag orientiert sich an den vom Beklagten aufzuwendenden Prozesskosten. Maßgebend sind die voraussichtlichen Kosten aller Rechtszüge (BGH NJW-RR 18, 1458 Rz 4; NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]; aA Musielak/Voit/Foerste § 112 Rz 1; Primozic/Broich MDR 07, 188, 189 ff [BGH 18.07.2007 - XII ZA 11/07]); somit auch diejenigen möglicher Rechtsmittelinstanzen, einschließlich des Revisionsverfahrens, es sei denn, ein solches ist von vornherein – etwa bei unzulässiger NZB wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts (§ 544 II Nr 1) – ausgeschlossen (BGH NJW-RR 90, 378 [BGH 23.11.1989 - IX ZR 23/89] – noch zur Streitwertrevision; LG Offenburg 23.2.22 – 5 O 35/21 – juris Rz 9). Hierunter fallen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanz, welche prognostisch von ihm als Rechtsmittelführer aufzubringen sind; nicht sonstige Gerichtskosten 1. Instanz (vgl RGZ 155, 241; BGH NJW 81, 2646 [BGH 01.04.1981 - VIII ZR 159/80]; aA LG Düsseldorf MDR 89, 267 [LG Düsseldorf 04.10.1988 - 4 O 138/88]: auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers der 1. und 2. Instanz; abl Anm Söffing MDR 89, 599). Vertreten wird auch, die voraussichtlichen Kosten für die Berufungsinstanz auf die Kosten zu begrenzen, die entstehen würden bis der Beklagte für die Berufungsinstanz die Einrede nach § 112 III erneut erheben könnte (Karlsr NJW-RR 08, 944, 947). Bzgl der Kosten der Revisionsinstanz sind, auch wenn diese erst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544) eröffnet wird, sämtliche (möglichen) Kosten, mithin diejenigen für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision, zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 18, 1458 [BGH 23.10.2018 - XI ZR 549/17] Rz 16; BG...

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