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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 81 FamFG – G ... / I. Allgemeines.

Andreas Oeley
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Rn 1

Die Vorschrift ist die zentrale Norm für die Kostengrundentscheidung in fG-Familiensachen. I 3 schreibt hier eine stets vAw in der Endentscheidung (§ 82) zu treffende Kostenregelung vor. Gleiches gilt gem § 92 II im Vollstreckungsverfahren bei Herausgabe v Personen u Umgangsregelungen; im übrigen Vollstreckungsverfahren gelten §§ 87 V, 81 I 3. Auch das Absehen v der Erhebung v Gerichtskosten, auf welche sich I 2 lediglich bezieht (Sternal/Weber Rz 1), ist folglich ausdr anzuordnen. Noch kein Verfahrensrechtsverhältnis entsteht durch die Anregung nach § 24; hier sind lediglich Vorermittlungen einzuleiten. Ergeben diese keinen Anlass für die Einleitung eines Verfahrens, sind sie ohne Kostenentscheidung einzustellen (Bambg FamRZ 23, 1053; Karlsr NJW 21, 2054; Kobl 8.10.21 – 11 UF 511/21). Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. § 81 bestimmt, welchem Beteiligten (§ 7) o Dritten (IV) das Gericht die Kosten des Verfahrens auferlegen kann u wem nicht (III). Das JugA ist in den Fällen des § 162 I kein Beteiligter iSv § 7, wohl aber nach § 162 II, III 2. Die Gerichtskostenfreiheit der öffentlichen Hand (§ 64 III 2 SGB X; § 2 I, II FamGKG; § 2 I, II GNotKG) steht der Auferlegung v Gerichtskosten nicht entgegen; vielmehr hindert sie gem § 2 III 1 FamGKG nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands; sie stellt aber einen iRd Ermessens nach § 81 zu berücksichtigenden Umstand dar (Rn 3). § 81 räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung in I 1 ein durch II wieder eingeschränktes (BGH FamRZ 14, 744) Ermessen ein. Dessen Ausübung ist in den Gründen der Entscheidung darzulegen. Sonderregelungen gelten neben III (Rn 5) u §§ 83 f gem § 150 für fG-Folgesachen (auch in Beschwerdeinstanz, BGH FamRZ 23, 117), gem § 158c IV für den Verfahren...

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