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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 81 FamFG – G ... / I. Kostenverteilung nach billigem Ermessen.

Andreas Oeley
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Rn 3

Gem I 1 trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Damit gilt in fG-Familiensachen nicht das reine Erfolgsprinzip nach §§ 91 f ZPO. Anders als unter dem früheren § 13a I 1 FGG folgt aus § 81 kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr räumt I 1 dem Gericht ein relativ weitgehendes Ermessen iSe weiten Gestaltungsspielraums ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Kostenentscheidung zu treffen (BGH FamRZ 14, 744; KG FamRZ 16, 485). Als Ermessenskriterien kommen in Betracht: das Obsiegen/Unterliegen, die Bedeutung der Sache für die jeweiligen Beteiligten, auch jenseits v II Nr 1, 3, 4 das Verhalten im u der Anlass für das Verfahren (BGH FamRZ 14, 744; Gedanke des § 97 II ZPO [Karlsr FamRZ 24, 1365]). In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) wie auch generell in Kindschaftssachen entspricht es idR der Billigkeit, dass die Gerichtskosten die Eltern hälftig tragen u außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (Ddorf FamRZ 21, 876 [außer: überwiegende Verfahrensveranlassung durch einen Elternteil]; Köln FamRZ 17, 383; Naumbg FamRZ 14, 687; KG FamRZ 12, 1162; aA Brandbg FamRZ 15, 1050 [Erfolgsprinzip in Antragsverfahren u auf Anregung eines Elternteils begonnene Amtsverfahren] sowie Karlsr FamRZ 23, 786 [Gerichtskosten nach Erfolgsprinzip in Antragsverfahren] u Nürnbg FamRZ 23, 792 [Absehen v Gerichtskosten in Verfahren nach § 166 II]); anders kann es sein, wenn ein Elternteil für die Verweigerungshaltung des Kindes dem anderen Elternteil ggü verantwortlich ist (Köln FamRZ 17, 383). Bei der Ermessensentscheidung nach I sind auch Kostenbefreiungstatbestände (s Rn 1) zu berücksichtigen, also dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kost...

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